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Grenzgänger

Wenn Grenzgänger sich nach ihrer Beschäftigung mit einer Dauer von mindestens fünfzehn Tagen in Belgien in einer der oben genannten Situationen befinden (befristete Verträge/Verträge für eine bestimmte Arbeit (= mindestens3 Monate) – höhere Gewalt aus medizinischem Grund), wird ihnen eine gleichwertige Entschädigung. Über diese Gewährung entscheidet, nach einem individuellen Antrag, das Kollegium der Vorsitzenden.

Vor der Auszahlung muss die Auszahlungseinrichtung für jeden Einzelfall die Genehmigung und das Verfahren bei der Gewerkschaftszentrale beantragen.