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Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen

Arbeiter im Alter von 50 Jahren und älter, die ab dem 01. April 2001 krank werden und im Alter vom 57 Jahren weiterhin krank sind, haben ebenfalls Anspruch auf eine Zusatzentschädigung, und zwar:

  • ab dem Alter von 57 Jahren und höchstens bis zum Erreichen des Pensionsalters
  • unter der Bedingung, dass der Betroffene die offiziellen Krankheitsleistungen erhält
  • eine Beschäftigungsdauer von mindestens 15 Kalendertagen in dem Unternehmen nachweisen kann, das ihn zum Zeitpunkt des Beginns der Krankheit beschäftigt hat
  • und nach vollständiger Inanspruchnahme des Kredits von 14 Monaten im Sektor „Krankheit“ (Fm04/FM44)

Achtung: Dieser Kredit kann vor dem Erreichen des Alters von 57 Jahren bereits vollständig in Anspruch genommen worden sein.

Die Arbeiter im Alter von mindestens 57 Jahren, die während ihrer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung krank werden, haben ebenfalls Anspruch auf eine Zusatzentschädigung, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • am ersten Tag der Krankheit durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber der PK111 gebunden sind
  • die offiziellen Leistungen der Kranken- und Invaliditätsversicherung beziehen

Nachstehend sind verschiedene Situationen aufgeführt:

a) der Arbeiter ist am ersten tatsächlich von der Krankenversicherung bezahlten Krankheitstag bereits 57 Jahre alt

b) der Arbeiter hat am ersten tatsächlich von der Krankenversicherung bezahlten Krankheitstag das Alter von 57 Jahren zwar noch nicht erreicht, doch wird er dieses Alter während der vollständigen Inanspruchnahme der vierzehn monatlichen Pauschalentschädigungen bei langwieriger Krankheit erreichen

c) der Arbeiter ist am ersten tatsächlich von der Krankenversicherung bezahlten Krankheitstag 50 Jahre oder älter, jedoch jünger als 57 Jahre

Nachstehend werden die verschiedenen Situationen beschrieben:

a) der Arbeiter ist am ersten tatsächlich von der Krankenversicherung bezahlten Krankheitstag bereits 57 Jahre alt

Nach dem Zeitraum des garantierten Lohns (= 30 Kalendertage) hat der betreffende Arbeiter SOFORT Anspruch auf die monatliche Zusatzentschädigung im Sektor „ältere Kranke“ von {{Ziekte100}} brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung bzw. {{Ziekte50}} brutto bei einer Teilzeitbeschäftigung.

Dieser Anspruch besteht in der Regel ab dem Monat, in den der erste Krankheitstag fällt, der tatsächlich von der Krankenversicherung gezahlt wird (d. h. nach dem garantierten Lohn).

Allerdings ist zu beachten, dass der Anspruch frühestens ab dem Monat geltend gemacht werden kann, der auf den Monat folgt, in den der erste tatsächliche Krankheitstag fällt (= erster Tag des garantierten Lohns).

Der Anspruch bleibt bestehen, solange der Betroffene krank ist, jedoch höchstens bis zu dem Monat, in dem der betreffende Arbeiter das Pensionsalter erreicht.

b) der Arbeiter hat am ersten tatsächlich von der Krankenversicherung bezahlten Krankheitstag das Alter von 57 Jahren zwar noch nicht erreicht, doch wird es dieses Alter während der vollständigen Inanspruchnahme der vierzehn monatlichen Pauschalentschädigungen bei langwieriger Krankheit erreichen

Der betreffende Arbeiter hat Anspruch auf die monatliche pauschale Zusatzentschädigung von {{Ziekte100}} bei einer Vollzeitbeschäftigung bzw. {{Ziekte50}} bei einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der langwierigen Krankheit (FM04 / FM44), und zwar unter den in diesem Wegweiser in Abschnitt „Krankheit“ genannten Bedingungen.

Im Laufe des Monats, in dem der Arbeiter das Alter von 57 Jahren erreicht, wird vom zuständigen Dienst des Nationalen Sekretariats des ESFMI ein Vermerk in die Unterlagen aufgenommen, damit der Arbeiter umgehend NACH Ablauf der vierzehn monatlichen Entschädigungen mit der Karte FM04 / FM44 die Entschädigungen im Sektor „ÄLTERE KRANKE“ erhalten kann.

Der Anspruch entsteht in diesem Fall somit ab dem Monat nach dem Monat, in dem die vierzehnte Entschädigung mit der Karte FM04 / FM44 bezahlt wurde, und bleibt bestehen, solange der Betroffene krank bleibt, jedoch höchstens bis zu dem Monat, in dem der betreffende Arbeiter das Pensionsalter erreicht.

c) der Arbeiter ist am ersten tatsächlich von der Krankenversicherung bezahlten Krankheitstag 50 Jahre oder älter, jedoch jünger als 57 Jahre.

Der betreffende Arbeiter hat Anspruch auf die Zusatzentschädigungen im Rahmen der Krankheit, wie in diesem Wegweiser in Abschnitt „Krankheit“ beschrieben.

Wenn dieser Arbeiter zudem bis zum Erreichen des Alters von 57 Jahren ununterbrochen krank geblieben ist und vor dem Erreichen dieses Alters die vollständigen 14 Monate des zusätzlichen Krankengeldes in Anspruch genommen hat, hat er ebenfalls Anspruch auf die monatlichen pauschalen Zusatzentschädigungen im Sektor „ältere Kranke“ von {{Ziekte100}} brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung bzw. {{Ziekte50}} brutto einer Teilzeitbeschäftigung.

Der Anspruch bleibt bestehen, solange der Betroffene krank bleibt, jedoch höchstens bis zu dem Monat, in dem der betreffende Arbeiter das Pensionsalter erreicht.