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Zusatzentschädigung

Für die Arbeiter, deren Anspruch zuerkannt wurde, ist der Betrag:

  • {{SWT100}} brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung
  • {{SWT50}} brutto bei einer Teilzeitbeschäftigung

Diese Beträge werden an den Index angepasst.

Diese Zusatzentschädigung wird gewährt:

  • ab dem Monat, in dem der Arbeitslose mit Betriebszuschlag das Alter von 58 Jahren mit Anspruch auf die Karte FM29/FM79 erreicht
  • solange der Arbeitslose mit Betriebszuschlag die offizielle Arbeitslosenleistung bezieht
  • gegebenenfalls bis zum Monat seines Todes (während des gesamten Monats)
  • bis zu dem Monat, in dem der Betroffene das Pensionsalter erreicht hat
  • bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen während des gesamten Zeitraums der Krankheit oder der Arbeitsunfähigkeit und während des Zeitraums der Arbeitslosigkeit, die anschließend fortgesetzt wird, sofern der Anspruch bereits vorher gewährt wurde

Der Arbeitgeber darf die Leistung des ESFMI von dem ihm gesetzlich zu zahlenden Anteil abziehen, und zwar für den gesamten Zeitraum, in dem der ESFMI Leistungen zahlt.