Für den Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023 können energieintensive Betriebe zu einem Sondersystem von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für energieintensive Betriebe greifen. Es handelt sich um ein Sondersystem von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, das flexibler ist als die "alten" Regelungen von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen.
Um zu diesem Sondersystem von zeitweiliger Arbeitslosigkeit Energie greifen zu können, muss der Arbeitgeber zuerst bei dem LfA ein Formular C106A-ENERGIE einreichen, in dem er nachweist, dass er die Definition eines energieintensiven Betriebs erfüllt.
Für weitere Erläuterungen zu dieser Regelung können sich die Arbeitgeber an das LfA wenden, die zu diesem Zweck ein Informationsblatt E5 erstellt hat.
www.lfa.be/de/dokumentatie/infoblatt/e5
Was die Zusatzentschädigungen für die Existenzsicherung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit des Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie betrifft, können wir berichten, dass diese Zusatzentschädigungen auch für die zeitweilige Arbeitslosigkeit Energie gezahlt werden können, vorbehaltlich der Anerkennung durch das LfA auf der Grundlage der bestehenden Satzung und der Reglementierung des ESFMI.