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LSS-Einbehaltung 6,5 % - DECAVA

Gemäß dem Königlichen Erlass vom 29. März 2010 – Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2010 – zur Durchführung von Kapitel 6 von Titel XI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 über die Harmonisierung der Beiträge zu den Zusatzentschädigungen bei Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, nachstehend immer „DECAVA“ genannt, muss ab dem 01. April 2010 das folgende Verfahren zu einen für die Einbehaltungen der Zusatzentschädigungen und der Arbeitslosenleistungen und zum anderen für die Meldung und Zahlung der besonderen Arbeitgeberbeiträge gemäß den Programmgesetzen vom 22. Dezember 1989 (an das LPA) und vom 29. Dezember 1990 (an das LSS) angewandt werden.

Nachstehend finden Sie das Verfahren, wie es ab dem 01. April 2010 angewandt wird für:

  • EINBEHALTUNGEN - ARBEITNEHMERBEITRAG

    Vom Hauptschuldner der Zusatzentschädigung müssen 6,5 % der gesamten Arbeitslosenleistung mit Betriebszuschlag einbehalten werden, d. h. zum einen die Arbeitslosenentschädigungen und zum anderen alle Zusatzentschädigungen.

    Darüber hinaus sind die familiäre Lage des Betroffenen sowie die entsprechenden Grenzbeträge zu berücksichtigen.

    Aus diesem Grund müssen die Auszahlungseinrichtungen dem Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie für jeden Arbeitslosen mit Betriebszuschlag der PK111 ab dem Alter, in dem sie für die Auszahlung der Zusatzentschädigung vom ESFMI an den Betroffenen ({{SWT100}} bei Vollzeit bzw. {{SWT50}} bei Teilzeit) einstehen, die Arbeitslosenleistung sowie die familiäre Lage des Arbeitslosen mit Betriebszuschlag mitteilen.

    Ferner hat die Auszahlungseinrichtung jede Änderung sowohl der Arbeitslosenleistung als auch der familiären Lage des Betroffenen unverzüglich dem ESFMI mitzuteilen.

    Achtung! Auch die Wiederaufnahme der Arbeit des Arbeitslosen mit Betriebszuschlag (siehe unten), die in Anspruch genommenen Urlaubstage sowie das eventuelle Todesdatum des Arbeitslosen mit Betriebszuschlag werden am besten von der Auszahlungseinrichtung dem ESFMI mitgeteilt, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu ermöglichen.
     
  • HAUPTSCHULDNER
    Konkret bedeutet dies für die Arbeiter und die Arbeitgeber der PK111, dass als Hauptschuldner angesehen werden müssen:
     
    • DER ARBEITGEBER, der den Betroffenen in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen hat, sofern die gesamte Zusatzentschädigung des Arbeitslosen mit Betriebszuschlag HÖHER ist als {{SWT100x2}} für die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag nach einer VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG (und bei der die Leistung des ESFMI {{SWT100}} beträgt) oder HÖHER ist als {{SWT100}} für eine Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag nach einer TEILZEITBESCHÄFTIGUNG (und bei der die Leistung des ESFMI {{SWT50}} beträgt)
       
    • DER ESFMI. wenn die gesamte Zusatzentschädigung des Arbeitslosen mit Betriebszuschlag GERINGER ODER GLEICH {{SWT100x2}} ist für die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag nach einer VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG (und bei der die Leistung des ESFMI {{SWT100}} beträgt) oder GERINGER oder GLEICH {{SWT100}} ist für eine Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag nach einer TEILZEITBESCHÄFTIGUNG (und bei der die Leistung des ESFMI {{SWT50}} beträgt).
       
  • VERFAHREN:

    Wenn der Arbeitgeber der Hauptschuldner ist, muss der ESFMI nichts unternehmen. Die Auszahlungseinrichtung braucht also ebenfalls nichts zu tun. 

    Allerdings müssen die Angaben zu den Arbeitslosenentschädigungen und zur familiären Lage, wie oben aufgeführt, selbstverständlich von der Auszahlungseinrichtung an den ESFMI übermittelt werden, unabhängig davon, wer der Hauptschuldner ist (die Akte muss weiterverfolgt werden können).

    Wenn der ESFMI jedoch der Hauptschuldner ist, muss das folgende Verfahren angewendet werden:
    • Sobald der ESFMI (über den ehemaligen Arbeitgeber des Arbeitslosen mit Betriebszuschlag) im Besitz ALLER (gesetzlichen und gegebenenfalls außergesetzlichen) Zusatzentschädigungen ist, die dem Arbeitslosen gewährt werden, und der ESFMI feststellt, dass er der Hauptschuldner ist (die Gesamtheit der Zusatzentschädigung ist < oder = {{SWT100x2}} (VZ) bzw. {{SWT100}} (TZ), wird der Arbeitslose mit Betriebszuschlag vom ESFMI zur bestehenden Karte FM29/ FM79 einen Untertyp/eine Bezeichnung „VDP“ (VoornaamsteDebiteurPrincipal, Deutsch: wichtigster Schuldner) erhalten. Darüber hinaus wird die Auszahlungsstelle davon in Kenntnis gesetzt.
       
    • Diese Bezeichnung „VDP“ bedeutet, dass es sich um einen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag handelt, für den der ESFMI der Hauptschuldner ist und wobei die Auszahlungseinrichtung somit die Einbehaltung von 6,5% von der Zahlung der Zusatzentschädigung vom ESFMI ({{SWT100}} Vollzeit bzw. {{SWT50}} Teilzeit) anwenden muss.
       
    • Aus diesem Grund darf die Auszahlungseinrichtung dem betreffenden Arbeitslosen mit Betriebszuschlag keinen vollständigen Betrag ({{SWT100}} bzw. {{SWT50}}) auszahlen, sondern den Betrag abzüglich 6,50 % von der Gesamtheit, d. h. die Arbeitslosenleistung + alle Zusatzentschädigungen. Dabei müssen jedoch die geltenden Grenzbeträge berücksichtigt werden.
       
    • Der ESFMI wird die Berechnung von 6,50% anstellen und an die Auszahlungseinrichtung weiterleiten. Dabei wird zudem ein einzubehaltender Tagesbetrag mitgeteilt, den die Auszahlungseinrichtung je nach Anzahl der zu zahlenden Tage pro Monat zu berücksichtigen hat. Es wird von durchschnittlich 26 Tagen pro Monat ausgegangen. Für freiwillig Teilzeitbeschäftigte beläuft sich diese Zahl der zu entschädigenden Tage pro Woche auf * 4,33.
       
    • Der ESFMI ist anschließend für die Meldung und die Zahlung dieser Einbehaltungen an den LSS zuständig.
       
    • Jedes Mal, wenn sich der einzubehaltende Tagesbetrag ändert, wird der ESFMI eine neue Datei an die Auszahlungseinrichtung übersenden.
       
    • Der ESFMI wird für die Akten mit dem Untertyp VDP den tatsächlich an den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag gezahlten Betrag, d. h. {{SWT100}} (oder {{SWT50}}), abzüglich des vom ESFMI berechneten Betrags von 6,50 % von der Gesamtheit (Arbeitslosenleistung + alle Zusatzentschädigungen) an die Auszahlungseinrichtungen weiterleiten. Diesen berechneten Betrag hat der ESFMI schließlich für diesen Arbeitslosen bereits an das LSS überwiesen.
       
    • Zum Schluss teilen wir mit, dass zwischen den Auszahlungseinrichtungen und dem ESFMI die entsprechenden Vereinbarungen über eine administrative Weiterverfolgung getroffen wurden, sodass die Auszahlung an den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag schnell und ordnungsgemäß erfolgen kann.
       
  • BESONDERE ARBEITGEBERBEITRÄGE AN DAS LSS

    Gut zu wissen, dass seit dem 01. April 2010:
    • Der besondere Arbeitgeberbeitrag an das LSS nicht länger pauschal festgelegt wird, sondern prozentual.
       
    • Der ESFMI ab dem Alter von 58 Jahren diese besonderen Arbeitgeberbeiträge bis zu einem Betrag von {{MaxMaand}} pro Monat übernimmt (Entlassung vor dem 31. Dezember 2015).
       
    • Bei einer prozentualen Berechnung von mehr als {{MaxMaand}} der Arbeitgeber selbst die Meldung und die Zahlung an das LSS vornehmen muss (mit Rückzahlung bis zum satzungsgemäßen Höchstbetrag vom ESFMI), während der ESFMI bei einer prozentualen Berechnung von weniger oder gleich {{MaxMaand}} selbst für die Meldung und die Zahlung an das LSS zuständig ist.
       
    • Für alle Fälle, in denen die Zustellung der Entlassung im Rahmen des SAB ab dem 01. Januar 2016 und später der ESFMI sich nicht mehr an den besonderen Arbeitgeberbeiträgen an das LSS beteiligt, d. h. weder eine Meldung an das LSS macht noch eine Zahlung an das LSS leistet.