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Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen

Unabhängig von ihrem Alter müssen Arbeiter, die während einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung krank werden, folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • am ersten Tag der Krankheit durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber der PK111 gebunden sein.
  • zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungsdauer von fünfzehn Kalendertagen in dem Unternehmen aufweisen.
  • die offiziellen Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung beziehen.µ
  • die Arbeitsunfähigkeit ist auf eine gewöhnliche Krankheit, eine Schwangerschaft oder einen Unfall zurückzuführen, davon ausgenommen sind Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle. In den beiden letzten Situationen ist keine Leistung vom Existenzsicherungsfonds vorgesehen.
  • Kein Anspruch auf den garantierten Lohn und trotzdem Anspruch auf die Zusatzentschädigungen im Falle von Krankheit:
    • Sportunfall bei einer sportlichen Aktivität, während deren der Veranstalter Eintrittsgeld gezahlt und der Sportler eine Vergütung empfangen hat.
    • Geburtsruhe/Mutterschaftsurlaub
    • Prophylaktischer Urlaub
    • Vertrag mit bestimmter Dauer wobei der garantierte Lohn von 30 Kalendertagen nicht (völlig) vor dem Ende des Vertrages gezahlt werden kann.
    • Zeitraum von zeitweiliger Arbeitslosigkeit, vorgesehen vor dem Anfang der Krankheit, während des Zeitraums des garantierten Lohnes von 30 Kalendertagen
  • Trotzdem Anspruch auf den garantierten Lohn, aber aufgrund von Umständen nicht oder nicht völlig ausgezahlt und trotzdem Anspruch auf Zusatzentschädigungen wegen Krankheit:
    • Satzung des ESFMI – Artikel 21§1 “und nach einem Zeitraum abgedeckt von dem garantierten Lohn…“: dies ist eine Zeitangabe, bei deren die tatsächliche Zahlung oder die Nichtzahlung des garantierten Lohns von 30 Kalendertagen, um den Anspruch auf die Zusatzentschädigungen des ESFMI zu gewähren, irrelevant ist.
    • Satzung des ESFMI – Artikel 21§5 “…soweit die beteiligte Person erneut den garantierten Lohn empfangen hat“. Es handelt sich, um einen Rückfall der Krankheit innerhalb der Dauer des Anspruchs auf die Zusatzentschädigung (während 14 Monate) – in diesem Fall soll der garantierte Lohn tatsächlich gezahlt sein, um eine neue Karte FM04/44 zu bekommen – wenn er nicht (völlig) gezahlt ist, wird der Saldo der ursprünglichen Karte von Anspruchsberechtigten weiter ausgeschöpft werden können, aber es wird kein neuer Zeitraum von 14 Monaten geöffnet.