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Antrag auf Berechtigtenkarte - Verfahren FM16.

Wenn ein Arbeitgeber beim Antrag einer Berechtigtenkarte aus irgendeinem Grund in Verzug bleibt, ist die gewerkschaftliche Auszahlungseinrichtung berechtigt, an die Stelle des Arbeitgebers zu treten, um selbst die notwendigen Schritte zum Erhalt einer Berechtigtenkarte (FM16) zu unternehmen. Dies ist jedoch eine Ausnahmesituation.

Die verschiedenen zu ergreifenden Schritte sind:

  1. die gewerkschaftliche Auszahlungseinrichtung stellt fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeiter noch keine Berechtigtenkarte übergeben hat. In diesem Moment wird sie sich schriftlich (Brief – Fax – E-Mail) beim Arbeitgeber erkundigen und ihn auf seine Pflichten aufmerksam machen. Falls der Arbeitgeber nach einer Woche nicht auf dieses Schreiben (Fax – E-Mail) geantwortet hat, darf die gewerkschaftliche Auszahlungseinrichtung anhand des Formulars FM16 über die Berufszentrale beim Nationalen Sekretariat des ESFMI einen Antrag auf Ausstellung der Berechtigtenkarte stellen. Die Auszahlungseinrichtung hat diesem Antrag eine Kopie des vorgenannten Schreiben an den Arbeitgeber beizulegen (in Ausnahmefällen kann stattdessen eine Erklärung des Verantwortlichen der Auszahlungseinrichtung beigefügt werden – das Nationale Sekretariat des ESFMI wird die Sache weiter untersuchen – die Bearbeitung des gesamten Verfahrens wird dadurch jedoch erheblich verzögert). Es ist zudem zu empfehlen, um dem Antrag im Falle von Krankheit eine Bescheinigung der Krankenversicherung beizulegen. Im Falle von Vollarbeitslosigkeit ist es vorgeschrieben, dem Antrag die notwendigen Nachweise beizulegen, nämlich nach einem befristeten Vertrag/Vertrag für eine bestimmte Arbeit eine Kopie des Vertrags oder eine Kopie C4 oder Erklärung des Arbeitgebers. Im Falle der Beendigung wegen höherer Gewalt aus medizinischen Gründen eine Kopie C4 und Kopie C2.
  2. das Formular FM16 mit Anlage(n) wird beim Nationalen Sekretariat des ESFMI eingereicht. Hier wird eine Untersuchung nach dem durchgeführten Verfahren sowie nach der beantragten Karte eingeleitet. Falls die Akte nicht vollständig ist (FM16 ohne Kopie oder Brief oder Erklärung), wird der Antrag sofort zurückgeschickt und als nicht vorhanden angesehen. Wenn sich herausstellen sollte, dass sich die beantragte Berechtigtenkarte bereits in der Datenbank des ESFMI befindet, wird die gewerkschaftliche Auszahlungseinrichtung davon in Kenntnis gesetzt. Die Akte wird dann geschlossen.
    Wenn jedoch die Karte nicht in der Datenbank vorhanden ist, und wenn die Nachweise dem Formular FM16 (Kopie C4, Bescheinigung der Krankenversicherung usw.) beigelegt sind, kann das Nationale Sekretariat des ESFMI umgehend die Berechtigtenkarte nach den üblichen Verfahren ausstellen. Sobald der Karte eine einmalige Nummer zugewiesen wurde, kann die Berechtigtenkarte an die gewerkschaftliche Auszahlungseinrichtung weitergeleitet werden.
    Wenn beim Antrag FM04 und FM44 dem Formular FM16 jedoch keine Nachweise (nur eine Kopie des Briefes oder der Erklärung) beigelegt sind, muss das Nationale Sekretariat des ESFMI selbst Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen, um eine Reihe von notwendigen Angaben anzufordern, z. B. seine Beschäftigungsdauer, Grund der Arbeitsunfähigkeit, das richtige Beginndatum des Ereignisses usw.
    Sobald der Arbeitgeber darauf geantwortet hat, und dies spätestens drei Wochen nach dem Versand des vorgenannten Schreibens, trifft das Nationale Sekretariat des ESFMI eine Entscheidung und wird
    1. die Berechtigtenkarte nach den üblichen Verfahren ausstellen. Sobald der Karte eine einmalige Nummer zugewiesen wurde, kann die beantragte Berechtigtenkarte an die gewerkschaftliche Auszahlungseinrichtung übersendet werden.
    2. die Berechtigtenkarte nicht ausstellen, wenn der ESFMI der Meinung ist, zu diesem Zeitpunkt nicht über die nötigen Nachweise zu verfügen, um nach bestem Gewissen und Wissen die beantragten Berechtigtenkarten auszustellen. In diesem Fall wird die Akte der zuständigen Stelle des ESFMI vorgelegt. 

Die getroffene Entscheidung wird danach der gewerkschaftlichen Auszahlungseinrichtung zugestellt.

Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist von drei Wochen (= 15 Werktage) geantwortet hat, wird die Akte umgehend der zuständigen Stelle des ESFMI vorgelegt.

Die getroffene Entscheidung wird danach der gewerkschaftlichen Auszahlungseinrichtung zugestellt. 

Achtung! Ab dem 01. Januar 2016 werden alle FM16-Anträge auf Erhalt einer Karte FM11, FM61, FM20, FM70, FM29 und FM79 ohne die notwendigen Nachweise umgehend abgelehnt. Die Auszahlungseinrichtung kann das Verfahren wieder aufnehmen, sobald sie über die notwendigen Nachweise verfügt.

ACHTUNG: Dieses Verfahren kann über Fonds.Net vollständig auf automatisierte Weise bearbeitet werden.