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Wiederaufnahme der Arbeit

Wenn ein Arbeitsloser mit Betriebszuschlag, der Anspruch hat auf eine Karte

  • FM29 = Berechtigtenkarte bei Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag für einen Arbeiter in Vollzeit oder
  • FM79 = Berechtigtenkarte bei Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag für einen Arbeiter in Teilzeit,

die Arbeit:

  • als Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber (*) als bei dem, der ihn im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen hat
  • oder als Selbständiger

wieder aufnimmt, bleibt der Anspruch auf die Zusatzentschädigung vom ESFMI im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag während des gesamten Zeitraums der Wiederbeschäftigung bestehen.

(*) unter „anderer Arbeitgeber“ wird auch „nicht zur gleichen technischen Betriebseinheit gehörend“ verstanden.

Wenn ein Arbeitsloser mit Betriebszuschlag, der Anspruch hat auf eine Karte

  • FM29 = Berechtigtenkarte bei Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag für einen Arbeiter in Vollzeit oder
  • FM79 = Berechtigtenkarte bei Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag für einen Arbeiter in Teilzeit,

die Arbeit bei demselben Arbeitgeber (= derjenige, der ihn im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen hat) wieder aufnimmt, wird die Zahlung der Zusatzentschädigung eingestellt, sobald der Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie (ESFMI) davon in Kenntnis gesetzt wird.

WICHTIG

  • Ein Arbeitsloser mit Betriebszuschlag nimmt die Arbeit wieder auf:
    • Die Auszahlungseinrichtung muss – wenn sie von dieser Beschäftigung in Kenntnis gesetzt wurde – diese Wiederaufnahme der Arbeit umgehend dem ESFMI anhand des Formulars FM25T mitteilen. Für die Mitteilungspflicht an den ESFMI ist es unerheblich, ob er die Arbeit bei demselben Arbeitgeber, der ihn im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen hat, wieder aufgenommen hat oder nicht; für die Weiterzahlung der Zusatzentschädigung hingegen schon.
    • Die Auszahlungseinrichtung muss während des Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit, entweder bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der ihn entlassen hat, oder als Selbständiger, die Leistung vom ESFMI an den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag weiterzahlen, selbst wenn für diesen Zeitraum keine offizielle Arbeitslosenleistung gezahlt wird.
      ACHTUNG: Während des Zeitraums der Auszahlung der Zusatzentschädigung  an den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag während eines Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger muss die Einbehaltung von 6,50% (DECAVA – siehe Punkt 5) niemals angewendet werden, selbst wenn der ESFMI Hauptschuldner wäre.
      Nach dem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit tritt das normale Verfahren umgehend erneut in Kraft.
      Um jedes Missverständnis auszuschließen: Im Falle der Wiederaufnahme bei demselben Arbeitgeber (oder derselben technischen Betriebseinheit) wird die Zusatzentschädigung NICHT weitergezahlt.
    • Die Auszahlungseinrichtung muss für die gezahlte Entschädigung vom ESFMI bei Wiederaufnahme der Arbeit in den oben genannten zwei Situationen, in denen die Zusatzentschädigung weitergezahlt wird, bei der Einreichung beim ESFMI einen speziellen Code „W“ angeben, aus dem hervorgeht, weshalb eine Zusatzentschädigung vom ESFMI und keine offizielle Arbeitslosenleistung gezahlt wurde.
  • Ein Arbeitsloser mit Betriebszuschlag beendet die Wiederaufnahme der Arbeit:
    • Die Auszahlungseinrichtung muss diese Beendigung der Wiederaufnahme der Arbeit umgehend dem ESFMI anhand des Formulars FM25L mitteilen.

Für das Nationale Sekretariat des ESFMI ist es notwendig, über diese Angaben zu verfügen, da die Besonderen Arbeitgeberbeiträge an das LSS in der Regel und unter bestimmten Bedingungen vom ESFMI übernommen werden (Entlassungen bis zum 31. Dezember 2015). Diese Beiträge sind jedoch im Falle der Weiterzahlung der Zusatzentschädigung während des Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit nicht zu zahlen. Wenn jedoch keine Zahlungen mehr an den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag gezahlt werden, fordert das LSS als Sanktion das Doppelte der normalen besonderen Arbeitgeberbeiträge für den Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit.

Aus diesem Grund ist es von äußerster Wichtigkeit, dass die Auszahlungseinrichtung unter diesen Umständen:

  • den ESFMI über die Wiederaufnahme der Arbeit in Kenntnis setzt (siehe Verwendung FM25T)
  • die Zusatzentschädigung an den betroffenen Arbeitslosen während des gesamten Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit weiterzahlt (NICHT bei demselben Arbeitgeber!)
  • bei der Einreichung beim ESFMI den Code „W“ angibt
  • bei Beendigung der Beschäftigung den ESFMI umgehend in Kenntnis setzt (siehe Verwendung FM25L)

Bei einer dem ESFMI nicht gemeldeten Wiederaufnahme der Arbeit eines Arbeitslosen mit Betriebszuschlag bei demselben Arbeitgeber, der den Arbeitslosen im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen hat:

  • werden die zu Unrecht ausgezahlten Beträge der Zusatzentschädigung vom ESFMI an den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag zurückgefordert
  • der Vollständigkeit halber erwähnen wir, dass alle Sozial- und Steuerabgaben, die sich aus der Nichtmeldung durch den Arbeitgeber ergeben, von diesem Arbeitgeber zu zahlen sind.