X
GO
de-DEfr-FRnl-BE
Teilzeitbeschäftigung

Als Teilzeitbeschäftigung wird die Arbeit bezeichnet, die nicht im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung geleistet wird. Bei der Bestimmung, ob eine Arbeitsregelung als Vollzeitbeschäftigung gewertet wird, wendet der ESFMI in den Sektoren „Arbeitslosigkeit“ dieselben Maßstäbe wie das LfA an.

Ein Arbeitsverhältnis wird als Vollzeitbeschäftigung gewertet, wenn sie in der Regel durchschnittlich 35 Stunden pro Woche umfasst, wobei der Lohn dem Entgelt entspricht, das innerhalb einer vollständigen Arbeitswoche im Betrieb erzielt wurde. Als Arbeitsstunden gelten jene Stunden, die bei der Berechnung der Beiträge für die soziale Sicherheit zu berücksichtigen sind.

In den Sektoren „Krankheit“ gilt die Arbeit als Vollzeitbeschäftigung, die mindestens 75 Prozent der von den Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens geleisteten Arbeit entspricht. Beträgt die Arbeitszeit weniger als 75 Prozent dieser Arbeitsstunden, gilt sie als Teilzeitbeschäftigung.

Die Arbeit, die vom ESFMI als Teilzeitbeschäftigung gewertet wird, wird zu 50 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses entschädigt.

Bei Unstimmigkeiten über den Status des Arbeiters (Vollzeit oder Teilzeit) kann der Arbeiter oder dessen Gewerkschaft jederzeit einen Antrag bei der zuständigen Stelle des ESFMI einreichen. Die Entscheidung wird immer der antragstellenden Partei bekannt gegeben.