X
GO
de-DEfr-FRnl-BE
Grenzgänger

Wenn Grenzgänger sich nach ihrer Beschäftigung von mindestens fünfzehn Tagen in Belgien in einer der oben genannten Situationen befinden (befristete Verträge/ Verträge für eine bestimmte Arbeit – höhere Gewalt aus medizinischen Gründen), wird ihnen eine gleichwertige Entschädigung, wie in Punkt 4 vorgesehen, gewährt. Über diese Gewährung wird, nach einem individuellen Antrag, vom Kollegium der Vorsitzenden entschieden.

Vor der Auszahlung muss die Auszahlungseinrichtung für jeden Einzelfall die Genehmigung und das Verfahren bei der Gewerkschaftszentrale beantragen.