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Jugendliche

Schulabgänger, die von einem Arbeitgeber des Sektors infolge von einem der Artikel des Gesetzes vom 03. Juli 1978 über den Arbeitsvertrag, wie unter Punkt 1. in diesem Abschnitt beschrieben, in die vorübergehende Arbeitslosigkeit entlassen werden, haben Anspruch auf die Zusatzentschädigung vom ESFMI, sofern sie vom LfA für zulässig erklärt werden und entweder eine offizielle Arbeitslosenleistung oder ein Wartegehalt erhalten.

Achtung! Es handelt sich hierbei NICHT um das Jugendurlaubsgeld.

Jugendliche, die während eines Lehrvertrags, während eines kontrollierten Lehrabkommens, während der Regelung „Lernen und Arbeiten auf Teilzeitbasis“ oder während einer industriellen Lehre in die vorübergehende Arbeitslosigkeit entlassen werden, haben keinen Anspruch auf eine Zusatzentschädigung.