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Zusatzentschädigung

Die Zusatzentschädigung beträgt {{VW100}} für eine volle Leistung und {{VW50}} für eine halbe Leistung.

Eine volle Zusatzentschädigung wird zusätzlich zu einer vollen Leistung des LfA gewährt. Eine halbe Zusatzentschädigung wird zusätzlich zu einer halben Leistung des LfA gewährt.

Es gelten folgende Bestimmungen zum Anspruch auf ununterbrochene Kredittage:

  • Jünger als 35 Jahre am ersten Tag der Arbeitslosigkeit  = 120 ununterbrochene Tage (Verfahren FM19 möglich)
  • 35 bis 44 Jahre am ersten Tag der Arbeitslosigkeit = 210 ununterbrochene Tage (Verfahren FM19 möglich)
  • 45 Jahre und älter am ersten Tag der Arbeitslosigkeit = 300 ununterbrochene Tage (Verfahren FM19 möglich)