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Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen

Arbeiter, die nach Beendigung des Arbeitsvertrags in die Vollarbeitslosigkeit entlassen werden, nachdem sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt waren und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Arbeiter wurde nach einem befristeten Vertrag oder einem Vertrag für eine genau festgelegte Arbeit oder Aufgabe bei einem Arbeitgeber der PK111 in die Arbeitslosigkeit entlassen, jedoch unter der Bedingung, dass dieser Vertrag eine Laufzeit von mindestens drei Monaten hatte.
  • Jeder Arbeiter, dessen Arbeitsvertrag aufgrund höherer Gewalt aus medizinischen Gründen beendet wird, hat grundsätzlich Anspruch auf die Zusatzentschädigung vom ESFMI im Rahmen der Vollarbeitslosigkeit, sofern der Arbeiter über eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Kalendertagen im Unternehmen verfügt.

    Die Karte FM11 (FM61 nach Teilzeitbeschäftigung), die Anspruch auf die Zusatzentschädigung vom ESFMI im Rahmen der Regelung der Vollarbeitslosigkeit begründet, und dies aus dem oben genannten Grund, wird nur unter den folgenden Voraussetzungen gewährt:
    • Auf den Namen des Arbeiters muss vorher eine Karte FM04 – FM44 ausgestellt worden sein, die Anspruch auf die Zusatzentschädigung vom ESFMI im Rahmen der Regelung der langwierigen Krankheit begründet.
    • Die Auszahlungseinrichtung muss mindestens eine Zahlung der Zusatzentschädigung mit der oben genannten Berechtigtenkarte vorgenommen haben.

      Der Antrag auf Ausstellung der Karte FM11 (FM61 nach Teilzeitbeschäftigung) wird immer bei der zuständigen Stelle des ESFMI eingereicht. Dazu muss immer die Kopie C2 (Nachweis über die Zulässigkeit LfA) und die Kopie C4 mit Hinweis auf die höhere Gewalt aus medizinischen Gründen an den ESFMI übermittelt werden.
       
  • Der Arbeiter erhält eine Arbeitslosenleistung in Anwendung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung für die Vollarbeitslosigkeit.
  • Der Arbeiter ist am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags (= befristeter Arbeitsvertrag/Vertrag für eine bestimmte Arbeit, der letzte effektive Arbeitstag, höhere Gewalt aus medizinischen Gründen, der Tag der Feststellung der endgültigen Arbeitsunfähigkeit für die betreffende Funktion) jünger als 50 Jahre.

Hinweis

Für die Arbeiter, deren Arbeitsvertrag infolge von Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag beendet wurde, muss Abschnitt „V. Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag“ zurate gezogen werden.

Für die Arbeiter, die sich in einer der oben genannten Situationen befinden (befristeter Vertrag/Vertrag für bestimmte Arbeit – höhere Gewalt aus medizinischen Gründen) und am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags mindesten fünfzig Jahre alt sind, muss Abschnitt „IV. Ältere Arbeitslose“ zurate gezogen werden.