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Einschlägige Rechtsvorschriften
  1. Steuervorschriften.
    Der Königliche Erlass vom 21. November 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2000 zur Durchführung des Einkommensteuergesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 06. Dezember 2001) legt die notwendigen Richtlinien bezüglich des Berufssteuervorabzugs auf Zusatzentschädigungen fest.
    1. Für die Sektoren
      1. Vollarbeitslosigkeit
      2. vorübergehende Arbeitslosigkeit 
      3. ältere Arbeitslose 
      4. Krankheit
      5. ältere Kranke müssen die notwendigen Einbehaltungen des Berufssteuervorabzugs entsprechend der gesetzlichen Tabelle vorgenommen werden. 
        Der einbehaltene Berufssteuervorabzugs entsprechend der geltenden Vorschriften des Ministeriums der Finanzen muss an dieses überwiesen werden und die Bruttobeträge der Zusatzentschädigungen müssen vom ESFMI verrechnet werden. 
    2. Für den Sektor der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag
      Es muss kein Berufssteuervorabzug von der an den Arbeiter zu zahlenden Zusatzentschädigung im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag einbehalten werden.
      Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben vom Ministerium der Finanzen, Verwaltung der Unternehmens- und Einkommensteuer, Zentrale Dienste, bezüglich der Einkommensteuer und mit dem Zeichen „Direktion I/5/A-Ci.RH.244/553.065“.
      Am Ende des Geschäftsjahres muss für jeden Berechtigten eine Steuerkarte erstellt und übermittelt werden, sogar Berechtigte, für die kein Berufssteuervorabzug einbehalten und überwiesen wurde. 
       
  2. Einbehaltung von 6,50% auf Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB). 
    Was die Einbehaltung von der Zusatzentschädigung im Falle von Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag anbelangt, so verweisen wir in diesem Wegweiser auf Kapitel V – ARBEITSLOSIGKEIT MIT BETRIEBSZUSCHLAG, Punkt 6) Einbehaltung LSS 6,5% - DECAVA.
     
  3. GDPR-Gesetzgebung. 

    Der ESFMI garantiert die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, die er im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung erhebt, und zwar gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie  95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

    Der ESFMI fungiert als für die Verarbeitung Verantwortlicher in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die er über Arbeitgeber (ebenfalls für die Verarbeitung Verantwortliche)  erhält, und wird sämtliche Verpflichtungen erfüllen, die er als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung hat."