Die ArbeiterInnen der Unternehmen, die unter die Zuständigkeit des P.A. 111 fallen, haben Anspruch auf die Zusatzentschädigungen, die durch den E.S.F.M.I. zuerkannt werden.
Auch wenn der Arbeitgeber, der dem E.S.F.M.I. unterliegt, seine Beiträge nicht eingezahlt hat, haben die ArbeiterInnen gemäß Artikel 23 der Statuten Anspruch auf die vorgesehenen Zusatzentschädigungen.